Pflege von Angehörigen und Ausübung des Berufs unter einen Hut bekommen

Ab 1. Januar 2012 gilt das neue Gesetz zur Familienpflegezeit

Berlin, 2. Dezember 2011 - Ab 1. Januar 2012 gilt das neue Gesetz zur Familienpflegezeit. Das Gesetz gibt Menschen die Möglichkeit, die Pflege von Angehörigen und die Ausübung ihres Berufs „unter einen Hut“ zu bekommen: Beschäftigte können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Dies funktioniert so: Die Familienpflegezeit ist in eine Pflegephase und eine Lohnrückzahlungsphase unterteilt. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich arbeiten sie später wieder voll, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Konkret sieht das Vorgehen so aus:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung zur Familienpflegezeit.
Der Arbeitgeber beantragt die Refinanzierung beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Er erhält für die Pflegephase ein zinsloses Darlehen, mit dem er das zusätzliche Gehalt zahlt. Nach der Pflegephase behält der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil des Gehalts ein und führt das Geld zurück an das Bundesamt. Dem Arbeitgeber entstehen daher unterm Strich keine Kosten. Gleichzeitig kann er qualifizierte Mitarbeiter halten, die ohne die Familienpflegezeit womöglich vor der Entscheidung stünden, ihre Tätigkeit aufzugeben um Verantwortung für die Pflege Familienangehöriger zu übernehmen.    

Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken eines Wegfalls der Rückzahlung wegen einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Anschluss an die Pflegephase zu minimieren, schließt jeder Arbeitnehmer, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu Beginn auf eigene Kosten eine Versicherung ab. Die Prämien sind gering. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

Der Arbeitnehmer erhält seine Rentenansprüche. Dies ergibt sich aus seinen Beitragszahlungen während der Pflegephase in Kombination mit denjenigen Leistungen, die die Pflegeversicherung des gepflegten Familienangehörigen zu seiner gesetzlichen Rente beiträgt. Diese steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung. Personen mit geringem Einkommen werden sogar bessergestellt.

Artikel vom: 31.01.2012 16:45