Neue Energieeinsparverordnung soll am 1. Oktober 2009 in Kraft treten

Zulässiger Energieverbrauch für Neubauten und modernisierte Altbauten sinkt um ein Drittel

Berlin, 18. März 2009 - Die Bundesregierung hat am 18. März 2008 die Energieeinsparverordnung(EnEV) mit den Änderungen des Bundesrats beschlossen. Die Verordnung tritt voraussichtlich zum 1. Oktober 2009 in Kraft.

Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich um etwa 30 Prozent zu senken. In einem weiteren Schritt soll ab 2012 der zulässige Energiebedarf von Neubauten nochmals um 30 Prozent vermindert werden.

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

1. Neubauten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 30 Prozent.

2. Neubauten: Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht.

3. Altbau-Modernisierung: Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs).

4. Alternativ kann der Bauherr sich dafür entscheiden, auf das 1,4fache Neubau-Niveau zu sanieren. Dies betrifft die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und an die Wärmedämmung der Gebäudehülle.

5. Die Anforderungen an die Dämmung von Dächern oder unbeheizten Dachböden werden verschärft. Das Dach oder die oberste Geschossdecke muss bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten.

6. Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen. Ausnahmen gibt es, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen). Der Austausch wird gefördert.

7. Der Vollzug der Verordnung wird stärker kontrolliert: Bestimmte Prüfungen werden den Bezirksschornsteinfegermeistern übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand - so genannte Unternehmererklärungen - eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Artikel vom: 26.03.2009 17:18