EEG-Verhandlungen in der Endrunde


Nachbesserungen dringend notwendig – Sieben Änderungsanträge von Josef Göppel

Berlin, 9. Mai 2014 – Die heiße Phase der Debatte um den Entwurf des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes begann gestern mit der ersten Lesung im Bundestag. Die Bundesregierung will mit der Reform die Förderung erneuerbarer Stromerzeugung neu ausrichten und stärker in den Markt integrieren.

Der Bundestagsabgeordnete Josef Göppel fordert erhebliche Nachbesserungen am Entwurf von Bundeswirtschaftsminister Gabriel: „Im Kern geht es mir darum, eine breite Bürgerbeteiligung und damit die Akzeptanz der Energiewende zu sichern. Die ab 2017 geplante Ausschreibung der Förderung droht Bürgerenergieunternehmen vom Markt auszuschließen und könnte zu einer Kostenexplosion führen. Die Erfahrungen im europäischen Ausland belegen das. Außerdem fordere ich eine echte Marktintegration: Der vor Ort erzeugte Grünstrom muss auch direkt bis zum Endkunden geliefert werden können. Absurderweise macht das der Gesetzentwurf fast unmöglich. Die gesamte erneuerbare Stromerzeugung landet an der Strombörse, die bei viel Wind und Sonne regelrecht überläuft.“

Die wichtigsten Änderungsanträge im Überblick:

1.    Ausschreibungen

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass das Fördersystem fester Einspeisevergütungen ab 2018 durch ein Ausschreibungsmodell ersetzt werden könnte, wenn zuvor in einem Pilotprojekt die Sinnhaftigkeit von Ausschreibungen nachgewiesen wird. Im Gegensatz dazu schlägt der Gesetzentwurf zum EEG vor, bereits jetzt Ausschreibungen statt fester Einspeisevergütungen ab 2017 vorzusehen.

Zum heutigen Zeitpunkt gibt es kein Modell, wie die Ausschreibungen tatsächlich organisiert werden können. Neue Windkraftprojekte, die in diesem oder im kommenden Jahr in die Planung gehen, können nicht sicher davon ausgehen, die Genehmigung bis zum 1. Januar 2017 zu erreichen. Auch mit der Übergangsbestimmung im §98 bedeutet dies also, dass ab sofort für neue Projekte Unsicherheit besteht. Dies widerspricht der Zielsetzung des Koalitionsvertrages, mehr Stetigkeit und Verlässlichkeit in den Ausbau der erneuerbaren Energien zu bekommen. Deshalb muss das Ausschreibungsmodell vor einer Festlegung in einem Pilotprojekt getestet werden, wie es im Koalitionsvertrag vorgesehen ist.

2.    Echte Direktvermarktung ermöglichen

Der Entwurf lässt neben der sonstigen Direktvermarktung ohne Förderung nur die Direktvermarktung im Marktprämienmodell zu. Diese Strommengen laufen kaufmännisch fast komplett über den Spotmarkt der Börse. Der Spotmarkt läuft weiterhin über. Die Spirale jährlich steigender EEG-Umlagen setzt sich fort. 
Viele Stromkunden sind bereit, einen Aufschlag für reinen Ökostrom zu zahlen („Heimatstrom, Nahstrom“). Regionale Direktanbieter haben jedoch keine Möglichkeit, die Ökostromeigenschaft gegenüber den Endkunden als Werbeargument zu verwenden. Deshalb sollte ein optionales Vermarktungsinstrument eingeführt werden, das ökologisch hochwertige Stromprodukte ermöglicht und einen echten Beitrag zu einer verbesserten Systemintegration erneuerbarer Energien leistet. Es muss einen Anreiz bieten, Stromerzeugung und Kundenbedarf besser aufeinander abzustimmen und eine direkte Endkundenversorgung mit Strom aus heimischen Erneuerbare-Energien-Kraftwerken ermöglichen.

3.    Eigenversorgung

Besonders Bürgerenergieanlagen haben hohes Interesse am Bezug des selbst erzeugten Stroms. Wer eigenerzeugten Strom nutzt, muss jedoch das öffentliche Netz mit finanzieren, auf das er im Bedarfsfall zurückgreift. Deshalb ist ein leistungsabhängiges Netzentgelt verursachergerecht. 
Bei der Beteiligung der Eigenerzeugung an der EEG-Umlage sollten die ersten 1,25 Mio. kWh erzeugten Stroms aus erneuerbaren Quellen von der Umlage befreit bleiben. Damit wird der Eigenverbrauch im kleingewerblichen Bereich und in Privathaushalten nicht abgewürgt.

Der Entwurf sieht eine erheblich geringere Belastung von gewerblicher Eigenversorgung aus fossil befeuerten Anlagen (15% der EEG-Umlage) als aus Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung (50% der EEG-Umlage ) vor! Der Teilbericht Photovoltaik zum EEG-Erfahrungsbericht weist nach, dass der Eigenverbrauch die Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb von Dachanlagen ist. Die Ungleichbehandlung von Eigenversorgung ist mit den Zielen der Energiewende nicht vereinbar!

Deshalb sollte die Belastungshöhe des industriellen Eigenverbrauchs von 15% der EEG-Umlage auch für Gewerbe, Dienstleistungen und private Haushalte gelten. Der Eigenverbrauch von dezentral erzeugtem Strom glättet Lastspitzen und führt insgesamt zu größerer Netzstabilität.

4.    Biomasse

Ausbauziel

Die Branche braucht einen Zubausockel von mehr als 100 MW/Jahr um sich weiter entwickeln zu können. Biogasanlagen eignen sich für den Ausgleich von Schwankungen in der Wind- und Sonnenstromerzeugung und sind deshalb für das Gesamtsystem von großer Bedeutung. Der Ausbaukorridor sollte deshalb auf 300 MW/Jahr angehoben werden.

Vergütung Biomasse – Erhalt der Einsatzstoffvergütungsklassen

Durch den Wegfall der Einsatzstoffvergütungsklassen können bei Neuinvestitionen ausschließlich Abfallbiogasanlagen wirtschaftlich betrieben werden. Um den für die technologische Entwicklung notwendigen Ausbausockel zu erreichen, sollte auch die Vergütung für die Einsatzstoffvergütungsklasse II (Reststoffe, wie Landschaftspflegematerial, Pferdemist oder Rapskuchen) erhalten werden und entsprechend dem Koalitionsvertrag auch 20% der Einsatzstoffe aus Vergütungsklasse I stammen können.

Festlegung der Bemessungsleistung bei Biogasanlagen

Bei einer Erhöhung der bisherigen Kilowattstunden-Produktion (Höchstbemessungsleistung) erhalten Bestandsbiogasanlagen für die Erweiterung lediglich den Marktwert des Stroms. Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Regelung würde dazu führen, dass bestehende Anlagen, die 2012 oder 2013 hohe Summen für eine Anlagenerweiterung investiert haben, aber diese Erweiterung bis Ende 2013 nicht ausschöpfen konnten, ihre Investitionen nicht refinanzieren könnten und in die Insolvenz liefen. Aus Gründen des Investitions- und Vertrauensschutzes muss deshalb eine Rückfalloption geschaffen werden. Einem Anlagenbetreiber muss es freistehen, die „Höchstbemessungsleistung“ wahlweise als bisher höchste Bemessungsleistung oder als 90 % der bis zum 31.12.2014 installierten elektrischen Leistung anzugeben.

Handwerklichen Fehler korrigieren: Neuinbetriebnahmedatum nach EEG 2004 bei Bestandsbiogasanlagen erhalten

Das im Rahmen des EEG 2004 mittels umfangreicher Investitionen erworbene Neuinbetriebnahme-Datum wird aufgrund der Definition des Inbetriebnahmebegriffes in § 5 im Entwurf rückwirkend gestrichen. Die Folgen wären der Verlust von Boni und eine verkürzte Vergütungsdauer. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und mangels sachlicher Rechtfertigung muss in den Übergangsbestimmungen explizit festgehalten werden, dass Anlagen das im Rahmen des EEG 2004 erworbene Neuinbetriebnahme-Datum behalten.

5.    Einspeisevergütung für kleine Anlagen

Die Ausnahmen von der verpflichtenden Direktvermarktung sollten sich an den Bagatellgrenzen der neuen Beihilfeleitlinien der EU-Kommission zur Förderung erneuerbarer Energien orientieren. Das sind 1 MW bei Photovoltaik, Biomasse und Wasserkraft, sowie 6 MW oder 6 Anlagen bei Windkraft.

6.    Übergangsregelungen

Aufgrund der langen Planungszeit von Windkraftanlagen und Biogasanlagen ist eine Anknüpfung an die Genehmigung überflüssig. Der Stichtag für eine Genehmigung bis zum 22. Januar 2014 muss entfallen. Um den Vertrauensschutz für Projekte umzusetzen, die kurz vor der Umsetzung stehen und in die bereits erhebliche Vorleistungen geflossen sind, sollten die Vergütungssätze des EEG 2012 für eine Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2015 gelten.

7.    Befreiung energieintensiver Unternehmen

Es ist richtig, dass Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, auch künftig nur einen Teil der EEG-Umlage zahlen. Der Entwurf schafft aber ein verhängnisvolles Dilemma: Wer unter 16% Energiekostenanteil fällt, bekommt keine Befreiung. Die Unternehmen sind daher nicht an Einsparungen interessiert. Die Befreiung von der EEG-Umlage muss sich deshalb am internationalen Handelsanteil und nicht an der Höhe der Energiekosten orientieren.

Die vollständigen Änderungsanträge finden Sie hier.

Artikel vom: 15.04.2014 14:10