Durchwachsenes Ergebnis der EEG-Verhandlungen

Regionale Stromvermarktung kommt jedoch

Berlin, 27. Juni 2014 – Der Bundestag hat mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 eine weitgehende Reform des Fördersystems beschlossen. Am 11. Juli wird die Zustimmung des Bundesrats erwartet, so dass das Gesetz am 1. August 2014 in Kraft treten kann. 14 Abgeordnete der großen Koalition stimmten dagegen, darunter auch Josef Göppel. In der hitzigen Endphase der Verhandlungen ging es vor allem um die Belastung des Eigenverbrauchs von selbst erzeugtem Strom und die Umlagenermäßigung für die stromintensive Industrie. 

Für Wind- und Sonnenstrom wurden Bedingungen geschaffen, die den weiteren Ausbau erlauben. Im Bereich der Biogasanlagen ist hingegen mit einem massiven Einbruch bei dem Bau von neuen Anlagen zu rechnen. Lediglich die Vergärung von Lebensmittelabfällen erhält noch eine ausreichende Vergütung. Auch die Nachrüstung von bestehenden Biogasanlagen für eine flexible Fahrweise zum Ausgleich von Schwankungen bei Wind und Sonne wird weiter gefördert. Außerdem wurde in den Schlussverhandlungen ein Eingriff in die Vergütung von bestehenden Biogasanlagen verhindert. Zusätzliche Auflagen für neue Wasserkraftanlagen, die das Wirtschaftsministerium vorgeschlagen hatte, haben die Regierungsfraktionen ebenfalls abgelehnt.  Ab 2016 müssen alle Anlagen über 100 kW über einen Großhändler direkt vermarkten.

Regionale Stromvermarktung kommt

Ein Antrag von Josef Göppel ging durch: Eine Verordnungsermächtigung wird einen neuen Vermarktungsweg für die direkte Belieferung von Endkunden in der Erzeugungsregion öffnen. Die Vermarktung von Teilmengen über den regionalen Handel bleibt möglich. Göppel bewertet auch positiv, dass künftig bei neuen Übertragungsleitungen mehr Erdverkabelungen möglich sind.

In der Gesamtabwägung stimmt Göppel mit Nein. Das neue EEG löse das Problem des überlaufenden Spotmarkts für Strom nicht, dränge die Bürgerbeteiligung zurück und schwäche den dezentralen Ausbau erneuerbarer Energien. Es erschwere massiv die energetische Nutzung von pflanzlichen und tierischen Reststoffen. Seine Erklärung zur Abstimmung finden Sie hier. 

Abstand von Windrädern

Auch bei der Abstimmung zu geänderten Regeln für den Abstand von Windkraftanlagen hat Göppel die Zustimmung verweigert. Die Änderung des Baugesetzbuches hebele die bewährte Regionalplanung aus. Göppel: „Die Gesetzesänderung droht fein ausdifferenzierte Kompromisse bei Windeignungsflächen zu zerstören. Pauschale Landesregeln vermitteln betroffenen Anwohnern nun eine Scheinsicherheit, die vor Gerichten nicht standhält. Ein jahrelanger Planungsprozess, in dem Gemeinden, Bürger und Genehmigungsbehörden gemeinsam festgelegt haben, wo Windkraftanlagen konzentriert werden, ist nun hinfällig. Die in Bayern und Sachsen vorgesehenen Mindestabstände schwächen den Ausbau der Windkraft so weit ein, dass die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung nicht mehr erreicht werden können.“ 

Hier können Sie die Endfassung des Gesetzes herunterladen. 

Die wichtigsten Änderungen des EEG 2014 und das Ergebnis der Schlussverhandlungen im Detail:

Photovoltaik

Die Vergütungssätze und Regelungen zur Photovoltaik sind weitgehend unverändert. Die Belastung des Eigenverbrauchs für Anlagen über 10 kW wird den Zubau dennoch dämpfen.

Windkraft an Land

Die Regelungen zu Wind an Land sehen unverändert vor, dass der Zielkorridor für den Zubau weiterhin 2.400 bis 2.600 Megawatt pro Jahr beträgt. Die Anfangsvergütung beträgt 8,9 ct/kWh. Der Systemdienstleistungsbonus und der Repowering-Bonus entfallen. 

Biomasse

Durch die ersatzlose Streichung der Einsatzstoffvergütungsklassen wurde die Vergütung drastisch abgesenkt. Nur für die Vergärung von Bioabfällen gibt es auskömmliche Vergütungssätze. Auch für kleine Gülle-Biogasanlagen bis 75 kW gibt es noch eine erhöhte Vergütung. 

Bei der Übergangsregelung für Biogasanlagen, die in der Vergangenheit erweitert wurden, wird die förderfähige Strommenge auf 95 Prozent der am 31. Juli 2014 bestehenden installierten Leistung festgelegt; wahlweise kann die tatsächliche Höchstbemessungsleistung genutzt werden. Dies stärkt gerade die Position der Anlagenbetreiber, die erst kürzlich ihre Anlagen erweitert haben und die Leistung ihrer Anlage in den letzten beiden Jahren z.B. wegen Anfahrschwierigkeiten nicht voll ausfahren konnten.

Eigenverbrauch

Bestandsanlagen werden weiterhin nicht mit der EEG-Umlage belastet. Die Regelung zur Eigenversorgung wird in einem zentralen Punkt gegenüber dem Regierungsentwurf geändert: Künftig beträgt die Umlagepflicht für alle neuen Eigenversorger im Grundsatz 40 Prozent. Dieser Wert erhöht sich für alle Anlagen, die weder eine Erneuerbare-Energien-Anlage noch eine hocheffiziente KWK-Anlage sind, auf 100 Prozent. Die Regelung wird gleitend eingeführt. Der Umlagesatz beträgt zunächst bis Ende 2015 30 Prozent und im Kalenderjahr 2016 35 Prozent. Anlagen, die in diesen beiden Jahren in Betrieb genommen werden, müssen ab 2017 auch die Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen. Kleine Anlagen bis 10 kW bleiben ausgenommen. Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern sind also von der Neuregelung nicht betroffen.

Schließlich wird eine Verordnungsermächtigung in das KWK-Gesetz aufgenommen. Ihr Ziel ist, dass industrieller Eigenverbrauch auch aus KWK-Anlagen, die nicht hocheffizient sind, nur einen geringen Anteil der EEG-Umlage (15%) zu tragen haben.

Direktvermarktung/Ausschreibungen

In den parlamentarischen Beratungen wurde erreicht, dass Erzeuger ihren Strom auch künftig über verschiedene Vermarktungswege anteilig verkaufen können.

Die Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung und die Entwicklung eines Ausschreibungsmodells, die der Gesetzentwurf vorsieht, sind wesentliche Neuerungen. Bereits im Jahr 2016 sollen Anlagen ab einer Größe von 100 Kilowatt zur Direktvermarktung verpflichtet werden. Eine weitere Absenkung der Schwelle soll in der nächsten EEG-Novelle, die auch den allgemeinen Übergang zu Ausschreibungsverfahren regeln wird, erfolgen.

Die Förderung der Erneuerbaren Energien  soll spätestens ab 2017 über Ausschreibungen erfolgen. In einem Pilotprojekt werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausgeschrieben. In einer Verordnung wird noch festgelegt, welche Flächen genutzt werden können. Der Zwang entlang von Bundesfernstraßen oder Schienenwegen zu bauen, soll entfallen.

Noch im Jahr 2015 will das Bundeswirtschaftsministerium ein Konzept für die Ausschreibung der Förderung für die anderen Erneuerbaren Energien erarbeiten und dem Bundestag vorlegen. Für die Einführung der Ausschreibungen für die anderen Erneuerbaren Energien bedarf es anschließend einer neuen EEG-Novelle.

Netzausbau

Für den im Rahmen der Energiewende dringend notwendigen Netzausbau spielt die Akzeptanz der Bürger eine entscheidende Rolle. Das EEG-Änderungsgesetz sieht deshalb eine Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes vor, um die teilweise Erdverkabelung bei Hochspannungs-Gleichstromübertragungsleitungen zu ermöglichen.

Stichtag für genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Stichtagsregelung sieht vor, dass genehmigungsbedürftige Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und bis Ende des Jahres 2014 in Betrieb gehen, noch zu den Konditionen des EEG 2012 gefördert werden können. Alle übrigen Anlagen unterliegen dem neuen EEG.

Befreiungen der Industrie

Bei der Besonderen Ausgleichsregelung bleiben die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen großzügig. In den parlamentarischen Beratungen wurden die Regelungen gegenüber dem Regierungsentwurf noch in folgenden Punkten ausgeweitet:

Kleine mittelständische stromintensive Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 5 Gigawattstunden können vereinfachte Zertifizierungsverfahren zur Energieeffizienz nutzen. Das entlastet überwiegend kleine und mittlere Unternehmen von einem erheblichen zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Aufwand.

Die besonders energieintensiven Nichteisenmetall-Branchen (Aluminium, Kupfer, etc.) sollen künftig lediglich mit einer Mindestumlage von nur 0,05 Cent statt 0,1 Cent pro Kilowattstunde belastet werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser besonders strom- und handelsintensiven Branche sichergestellt werden.

Die Flexibilität in der Antragstellung wird für die begünstigten Unternehmen erhöht. Sie können in der Übergangszeit frei wählen, ob sie ihre Bruttowertschöpfung aufgrund der zuletzt vorliegenden Daten oder aufgrund des Durchschnitts der vergangenen drei Jahre berechnen.

Die Härtefallregelung wird – auf Empfehlung von Bundesrat und Bundesregierung – auch auf selbständige Unternehmensteile erweitert, die nicht mehr antragsberechtigt sind. In die Härtefallregelung fallen auch die Unternehmen, die bisher die 14 Prozent Stromkostenintensität erfüllt haben, künftig jedoch die notwendigen 16 bzw. 17 Prozent nicht erreichen.

Hier finden Sie die Endfassung des beschlossenen Gesetzes.

Artikel vom: 27.06.2014 15:23