Änderungen bei der Solarförderung

Eigenverbrauch begünstigt, Freilandanlagen begrenzt

Berlin, 6. Juli 2010 – Bundestag und Bundesrat haben sich im Vermittlungsausschuss zur Photovoltaikförderung geeinigt. Die Kürzung der Photovoltaik-Einspeisevergütung soll nun in zwei Schritten erfolgen - rückwirkend zum 1. Juli sowie zum 1. Oktober. Die Absenkung der Einspeisevergütung wird zeitlich gestaffelt. Zum 1. Juli wird die Förderung rückwirkend für Photovoltaik-Dachanlagen um 13 Prozent, für Freiflächenanlagen allgemein um zwölf Prozent und auf Konversionsflächen um acht Prozent reduziert. Zum 1. Oktober soll die Vergütung dann nochmals um jeweils drei Prozent sinken, wie der Kompromiss von Bundestag und Bundesrat vorsieht.

Das Parlament wird sich in seiner Sitzung am Donnerstag mit dem Einigungsvorschlag befassen. Der Bundesrat wird sich dann am Freitag mit dem Kompromiss befassen.

Für die Probleme bei der Übergangsregelung für Freiflächenanlagen bringt diese Entscheidung leider keine Verbesserung. MdB Josef Göppel hatte sich für mehr Planungsfreiheit für die Gemeinden eingesetzt, war damit aber in der Koalitionsarbeitsgruppe zum EEG unterlegen. Göppel: „Viele Gemeinden haben mit großem Aufwand untersucht, wo Solarparks im Einklang mit dem Landschaftsbild und dem Bedarf anderer landwirtschaftlicher Betriebe errichtet werden können. Ich gehe davon aus, dass bei der Überarbeitung des EEG im Jahr 2012 wieder über eine Öffnung bei der Flächenauswahl debattiert wird. Ein klarer wirtschaftlicher Anreiz für Dächer und Konversionsflächen, wie ursprünglich vom Bundesumweltministerium geplant, wäre nämlich sinnvoller.“

Die wichtigsten weiteren Neuregelungen:

1.    Zukünftig automatische Anpassung der Vergütungsabsenkung
Als Zielkorridor des Ausbaus der Fotovoltaik werden 3500 Megawatt jährlich festgelegt. Damit soll das Rekordniveau des Jahres 2009 dauerhaft gehalten werden.

Die Höhe der Degression der Vergütungssätze verändert sich ab 2011 in Abhängigkeit vom Erreichen bzw. Überschreiten des Zielkorridors. Beim Überschreiten des Ausbauziels wird die jährliche Vergütung in Stufen zusätzlich reduziert, bei Nichterreichen wird die Vergütung weniger stark abgesenkt.
Der Bemessungszeitraum zur Festlegung des Zielkorridors für 2011 wird wegen der untypischen Entwicklung der Ausbauzahlen im Jahr 2010 auf den Zeitraum von Juni bis September 2010 festgelegt und auf das Jahr hochgerechnet. Die Anpassungsstufen für 2011 werden im Vergleich zum Gesetzentwurf schmaler ausgestaltet, damit die aktuellen Unsicherheiten des Marktes nicht zu unvorhergesehenen und für die Unternehmen nur schwer verkraftbaren Degressionssprüngen führen.

Bei folgendem jährlichen Zubau von Fotovoltaikleistung erfolgen dementsprechend zusätzliche Ab- bzw. Zuschläge zur Einspeisevergütung:

Degressionsminderung 2011:
Zubau < 2500 MW 1,0 %; < 2000 MW 2,0 %; < 1500 MW 3,0 %

Degressionssteigerung 2011:
Zubau > 3500 MW 1,0 %; > 4500 MW 2,0 %; > 5500 MW 3,0 %; > 6500 MW 4,0 %

Degressionssteigerung ab 2012:
Zubau > 3500 MW 3,0 %; > 4500 MW 6,0 %; > 5500 MW 9,0 %

Degressionsminderung ab 2012:
Zubau < 2500 MW 2,5 %; < 2000 MW 5,0 %; < 1500 MW 7,5 %

2.    Nutzung landwirtschaftlicher Flächen stark eingeschränkt
Künftig können Freiflächenanlagen nur noch in bestehenden Gewerbegebieten sowie in einem 110 Meter breiten Randstreifen entlang von Bundesautobahnen und Schienenwegen errichtet werden. Auch Konversionsflächen aus einer früheren wirtschaftlichen, verkehrlichen, wohnungsbaulichen und militärischen Nutzung sind bebaubar. Das ist gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf präzisiert worden.

3.    Übergangsregelung für Anlagen auf Ackerflächen
Auf Ackerflächen gibt es keine Einspeisevergütung nach dem EEG mehr für Anlagen, die nach dem 1. Juli 2010 ans Netz gehen. Sollte vor dem 25. März 2010 – dem Tag der 1. Lesung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag - ein Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorgelegen haben, der den Bau von Fotovoltaikanlagen vorsieht, dann verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 2010 mit der ursprünglichen Förderhöhe.

4.    Stärkere Förderung des Eigenverbrauchs
Der wirtschaftliche Vorteil aus dem Eigenverbrauch von Fotovoltaikstrom wird von 3,6 auf 8 Cent erhöht, sofern mehr als 30 % des produzierten Stromes selbst verbraucht werden. Bis zur Höhe von 30 % bleibt es bei dem bisherigen Vorteil von 3,6 Cent. Damit soll ein Anreiz für eine intelligente Steuerung des Stromverbrauchs und zur Entwicklung Speichertechnologien gegeben werden. Die Regelung ist bis 31. Dezember 2011 befristet und gilt bis zu einer maximalen Anlagengröße von 0,5 MW.



Artikel vom: 06.07.2010 14:02