Änderungen beim EEG

Göppel will Speicheranreiz

Berlin, 29. März 2012 - Heute wurde das neue EEG im Deutschen Bundestag verabschiedet. Hier im Anschluss finden Sie die wichtigsten Änderungen.

1.    Vertrauensschutz

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf wurden entscheidende Verbesserungen beim Vertrauensschutz erreicht. Die Übergangsfristen für PV-Anlagen, deren Planung und Errichtung bereits weit fortgeschritten ist, wurden deutlich ausgeweitet:

  • Dachanlagen erhalten die alten Vergütungssätze, wenn sie a) bis zum 31. März 2012 „kaufmännisch in Betrieb genommen“ werden oder b) der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren mit konkreten Angaben zu Standort und Leistung gestellt hat. In beiden Fällen muss die technische Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012 stattfinden. Zum Begriff der kaufmännischen Inbetriebnahme siehe die Hinweise der EEG-Clearingstelle:

          http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2010-1_Hinweis.pdf

  • Freiflächenanlagen erhalten die alten Vergütungssätze, wenn vor dem 1. März 2012 ein Aufstellungsbeschluss vorlag oder die Anlage zu diesem Zeitpunkt planfestgestellt war. Zusätzliche Voraussetzung ist auch bei Freiflächenanlagen die technische Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2012.
  • Bei Anlagen auf Konversionsflächen wird die Frist für die technische Inbetriebnahme bis zum 30. September 2012 ausgeweitet. Ansonsten gelten dieselben Bestimmungen wie für die übrigen Freiflächenanlagen.
  • Um die Netzstabilität zu sichern, müssen Anlagen mit Regelungstechnik ausgerüstet sein („50,2 Hertz-Problematik“). Bei neuen Anlagen ist dies bereits Stand der Technik. Allerdings müssen Bestandsanlagen nachgerüstet werden. Die Kosten hierfür werden jeweils hälftig auf die EEG-Umlage und auf das Netzentgelt umgelegt.


2.    Künftige Vergütungssätze

Für Anlagen, die nicht in die genannten Übergangsregelungen fallen, gelten ab 1. April 2012 folgende neue Vergütungssätze:

  • Dachanlagen bis 10 kW: 19,5 ct/kWh
  • Dachanlagen von 11 bis 1.000 kW: 16,5 ct/kWh
  • Dachanlagen über 1.000 kW bis 10 MW und Freiflächen bis 10 MW: 13,5 ct/kWh
  • Anlagen auf Konversionsflächen werden wie sonstige Freiflächen vergütet.


3.    Monatliche Absenkung

Ab Mai 2012 werden sämtliche Vergütungssätze grundsätzlich um 1 % monatlich abgesenkt. Daraus ergibt sich eine regelmäßige jährliche Absenkung von 11,4 % (wegen Zinseszins-Effekten nicht genau 12 %). Bisher betrug die jährliche Absenkung 9 %. Höhere monatliche Absenkungen entstehen bei mehr als 3.500 MW Zubau in einem Jahr.

4.    Dachanlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich

Dachanlagen auf neuen Nichtwohngebäuden im Außenbereich werden grundsätzlich wie Freiflächenanlagen vergütet. Folgende Anlagen im Außenbereich erhalten jedoch weiterhin die Vergütung für Dachanlagen:

  • Anlagen auf neuen Wohngebäuden und auf neuen genehmigten Tierställen
  • Anlagen auf Nichtwohngebäuden neu ausgesiedelter Höfe  


5.    Eigenverbrauch und Speicherung

Künftig wird nur noch ein Teil der erzeugten Strommenge über das EEG vergütet:

  • Anlagen bis 10 kW: 80 %,
  • Anlagen von 11 bis 1.000 kW: 90 %
  • Anlagen über 1.000 kW bis 10 MW: volle Vergütung

Der Antrag von Josef Göppel, einen höheren Eigenverbrauch anzusetzen und aus den eingesparten Mitteln einen Zuschuss für die Anschaffung von Speichern zu geben, fand in der schwarz-gelben Koalition keine Mehrheit. Stattdessen wird die Bundesregierung aufgefordert, bis Oktober 2012 ein Förderprogramm für Speicher aufzulegen, allerdings innerhalb der vorhandenen Haushaltsmittel des Marktanreizprogramms. Josef Göppel stimmte deshalb gegen das Gesetz. Seine Erklärung zur Abstimmung finden Sie hier.

Artikel vom: 30.01.2012 19:04