Gesetz zur Prävention und Management invasiver gebietsfremder Arten

Rede zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (Drucksache 18/11942) im Deutschen Bundestag vom 29. Juni 2017

Mit diesem Gesetz kommt Deutschland der Verpflichtung nach, die EU-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in nationales Recht umzusetzen.

Welche Tier- und Pflanzenarten als invasiv gelten, wird in der europaweit gültigen, sogenannten „Unionsliste“ festgelegt. Aktuell wurde die Liste auf insgesamt 49 Arten erweitert. Die dort genannten Tier- und Pflanzenarten dürfen EU-weit nicht eingeführt, gehalten, gezüchtet, verwendet, in Verkehr gebracht oder freigesetzt werden. Zudem ist deren Vermehrung untersagt.

Ausnahmegenehmigungen können aber vom Bundesamt für Naturschutz erteilt werden. Künftig braucht jeder Halter von Exemplaren invasiver Tierarten eine Berechtigung. Diese kann vorliegen, wenn eine Person diese Tiere vor ihrer Einstufung als „invasiv“ bereits in Besitz hatte. Auch für Forschungszwecke kann der Besitz zugelassen werden. Deutschland muss nun ein Genehmigungssystem für die Haltung von invasiven Arten einrichten.

Auch für die Zoologischen Gärten ist es wichtig, dass die bereits gehaltenen, als invasiv geltenden Arten, keiner Ausnahmegenehmigung bedürfen. Die Formulierung: „Eine Genehmigung ist für Bestände invasiver Tierarten nicht erforderlich, die vor dem 3. August 2016 gehalten wurden, sich unter Verschluss befinden und in denen keine Vermehrung stattfindet.“ Das ist eine Änderung, die in den parlamentarischen Beratungen erzielt wurde. Sie bietet Rechtssicherheit für die Altbestände in Zoos. Unstrittig bleibt aber, dass auch Zoos eine Genehmigung benötigen, wenn sie die Fortpflanzung von Exemplaren einer invasiven Art zulassen. 

Weiterhin sind Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Festlegung von Managementmaßnahmen festzulegen. Es muss in erster Linie darum gehen, präventiv gegen die Ausbreitung von invasiv gebietsfremden Arten vorzugehen. Daher sind die Kontroll- und Managementmaßnahmen je nach Ausbreitungsgebiet länderspezifisch auszugestalten. Die konkrete Umsetzung von Management­maßnahmen kann nur artspezifisch erfolgen und muss auf die regionalen Unterschiede eingehen.

Daher werden weitere Ermächtigungsgrundlagen für das Bundesumwelt­ministerium geschaffen. Der bereits geltende § 54 BNatSchG bleibt im Absatz 9 unverändert: Rechtsverordnungen zu natürlich vorkommenden Arten brauchen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Zur jetzt erweiterten Beseitigungs- und Managementpflicht, zu der Überwachung und zu den neuen Kontrollen gebietsfremder invasiver Arten soll es im Naturschutzgesetz weiter heißen:

„Rechtsverordnungen für invasive Tier- und Pflanzenarten bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Rechtsverordnungen zur Durchführung der amtlichen Kontrollen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.“ Es gilt aber weiterhin, dass der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, auch für gebietsfremde, invasive Arten genehmigungsfrei bleibt. Dort muss aber die sogenannte „gute fachliche Praxis“ eingehalten werden. 

Was bei Neupflanzungen im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen als gebietseigene Herkunft gilt, wird nun ebenfalls geregelt. Als gebietseigen gelten einheimische Sippen, die sich in einem bestimmten Naturraum über einen langen Zeitraum an die lokalen Bedingungen angepasst haben. Sie unterscheiden sich genetisch von Populationen der gleichen Art in anderen Naturräumen. Um die Produktion, den Handel, und die Verwendung von gebietseigenen Gehölzen zu erleichtern, sind Regelungen zur Anerkennung von Erntevorkommen vorgesehen.

Bereits auf Ebene der Länder eingeführte, regional kleinteiligere Regelungen als im gemeinsamen Leitfaden zur Gebietsabgrenzung von Gehölzen des BMUB und BMEL werden aufgehoben. Das Forstvermehrungsgutgesetz und Rechtsverordnungen für die Anpflanzung von Gehölzen in der Forstwirtschaft bleiben unberührt.

Nicht so einfach ist die Regelung für Tiere. Bis zuletzt gab es besonderen Gesprächsbedarf, was die Änderung des Jagdrechts betrifft. Zweifelsohne können Jagdpächter zu Verbündeten beim Management unerwünschter Eindringlinge werden. Mit der Möglichkeit einer Entschädigung von Naturschutzmaßnahmen – also einer Kostenerstattung über die Ländergesetzgebung - können Jäger gezielter zu Gemeinwohlleistungen animiert werden. Sollte ein Bundesland stärker auf nicht-tödliche Maßnahmen setzen, wie Hessen bei der Kastration von Waschbären, bleiben die Rechte der „Jagdausübungsberechtigten“ unbeschnitten. Auch ohne den Einsatz jagdlicher Mittel ist Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Jäger zu nehmen. Ebenso werden dem Fischereirecht unterliegende Maßnahmen im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden festgelegt. Das Einvernehmen mit jedem Jagd- und Fischereiberechtigten dürfte für die Behörden schwierig werden. Ich habe die Einbeziehung der Hegegemeinschaften und Teichgenossenschaften für sinnvoller gehalten.

 

Josef Göppel,  29. Juni 2017